Allgemeine Geschäftsbedingungen

COOEE alpin Hotels

Fassung vom 31.03.2020

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN..

  1. Präambel
  2. Vertragsabschluss.

III. Entgelt, Zahlung.

  1. Verzug.
  2. Aufrechnung.
  3. An- und Abreise.

VII. Tierhaltung.

VIII. Rücktritt des Gastes, Stornierung, No Show..

  1. Rücktritt des Hotels, vorzeitige Vertragsauflösung durch das Hotel
  2. Haftung des Gastes.
  3. Zurückbehaltungs- und gesetzliches Pfandrecht

XII. Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen.

XIII. Haftungsbeschränkungen.

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

I. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle bislang in Geltung stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit mit 31.03.2020 und gelten für alle ab 01.04.2020 abgeschlossenen Beherbergungsverträge. Sie können unsere 

Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder Vertragspartners widerspricht das Hotel ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes oder Vertragspartners durch das Hotel bedarf es nicht.

Ausdrücklich schriftlich getroffene, abweichende Einzelvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweils abweichend geregelten Bereichen vor. Im Übrigen gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Einzelvereinbarungen, sofern deren teilweiser oder gänzlicher Ausschluss nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte über Beherbergungsleistungen, nicht jedoch für den Erwerb von Gutscheinen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gutscheinvertrieb finden Sie hier .

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für datenschutzrechtliche Haftungen. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.cooee-alpin.com/datenschutz. Für weitere Fragen oder Informationen rund um das Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte per E-Mail an office@cooee-alpin.com oder per Brief an adeo ALPIN Service GmbH, Hungerbergstrasse 20, 1190 Wien.

II. Vertragsabschluss

  1. Der Beherbergungsvertrag (in der Folge: „Vertrag“) kommt durch die Zusendung der auf die Buchungsanfrage des Gastes entsprechend folgenden Buchungsbestätigung des Hotels zustande.
  2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
  3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
  4. Durch den Abschluss eines Vertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Zimmer und jener Einrichtungen des Hotels, die Gästen zur Benutzung ohne besondere Bedingungen öffentlich zugänglich sind, in üblicher Art und Weise. Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

III. Entgelt, Zahlung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Das Hotel ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren.
  4. Die Preise können vom Hotel dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Zimmerkategorie, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und das Hotel dem zustimmt.
  5. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Hotels, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

5.1. Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Seminarräumen, Nutzung von Sauna, Garagierung, Leihgeräte, etc.

5.2. Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

  1. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können schriftlich vereinbart werden.
  2. Das Hotel ist berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und deren sofortige Zahlung zu verlangen.

IV. Verzug

  1. Direkt übergebene Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang fällig und ohne Abzug zahlbar.

Der Gast gerät in Verzug, wenn

1.1. direkt übergebene Rechnungen nicht nach Zugang ohne Abzug beglichen werden,

1.2. Rechnungen des Hotels nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer Rechnung (per E-Mail, Fax, Post) beglichen werden oder

1.3. die Zahlung bei zu 1.1. und 1.2. abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht fristgerecht geleistet wurde.

  1. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4% zu berechnen. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens gegenüber dem Verbraucher vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist das Hotel berechtigt, vom Verbraucher eine Mahngebühr in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9,2% über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens gegenüber dem Unternehmer vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist das Hotel berechtigt, vom Unternehmer eine Mahngebühr in Höhe von zumindest € 40,00 oder die tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.

V. Aufrechnung

  1. Für den Verbraucher wird das Recht zur Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn

1.1 das Hotel wird zahlungsunfähig,

1.2. es handelt sich um eine Gegenforderung des Verbrauchers, die im rechtlichen Zusammenhang mit

seiner Verbindlichkeit steht,

1.3. über die Gegenforderung des Verbrauchers liegt ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vor oder

1.4. das Hotel hat die Gegenforderung ausdrücklich schriftlich anerkannt.

  1. Für Unternehmer wird das Recht zur Aufrechnung ausgeschlossen.

VI. An- und Abreise

  1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
  2. Das Hotel ist berechtigt, dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft gleicher Qualität zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt bspw. dann vor, wenn das Zimmer unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.
  3. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
  4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 06.00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung und wird dem Gast entsprechend in Rechnung gestellt.
  5. Gebuchte Zimmer sind ausgenommen einer ausdrücklich vereinbarten späteren Ankunftszeit vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls besteht keine Beherbergungspflicht durch das Hotel.
  6. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, ist das Hotel berechtigt, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu (Punkt IX. 3.5.). Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Ersatzansprüche des Gastes.
  7. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zu übergeben. Danach kann das Hotel dem Gast zusätzlich zum dadurch entstehenden Schaden den vollen Übernachtungspreis in Rechnung stellen.
  8. Kann der Gast am Tag der Anreise nicht im Hotel erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten gesperrt oder unbenutzbar sind, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Unmöglichkeit der Anreise zu bezahlen.
  9. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
  10. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist das Hotel berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dabei wird das Hotel jedoch die Ersparnis durch die Nichtinanspruchnahme ebenso in Abzug bringen wie den Erwerb durch anderweitige Vermietung der Zimmer. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn das Hotel im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Zimmer vollständig ausgelastet ist und die Zimmer auf Grund der Stornierung des Gastes an weitere Gäste vergeben werden können.

VII. Tierhaltung

  1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in das Hotel gebracht werden.
  2. Der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren und zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren und beaufsichtigen zu lassen.
  3. Der Gast hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Hotels zu erbringen.
  4. Der Gast haftet dem Hotel gegenüber für jeden Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Hotels, die das Hotel gegenüber Dritten zu erbringen hat.
  5. In Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

VIII. Rücktritt des Gastes, Stornierung, No Show

  1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG besteht bei Fernabsatzgeschäften über Beherbergungsleistungen kein Rücktrittsrecht nach FAGG.
  2. Das Hotel räumt dem Gast jedoch ein Rücktrittsrecht unter folgenden Bedingungen ein:

2.1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Vertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Gastes aufgelöst werden, ausgenommen Buchungen mit Nicht-Stornierbaren Preisen.

2.2. Außerhalb des in Punkt 2.1 festgelegten Zeitraumes ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Gastes nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

2.2.1. 29 bis 15 Tage vor dem Ankunftstag 30 % vom Gesamtpreis;

2.2.2. 14 bis 7 Tage vor dem Ankunftstag 60 % vom Gesamtpreis;

2.2.3. Ab 6 Tage vor dem Ankunftstag 80 % vom Gesamtpreis.

Falls nicht abweichende Richtlinien in Buchungsbestätigungen oder Angeboten kommuniziert.

Bei Rücktritt durch den Gast innerhalb der letzten Woche vor dem Ankunftstag (Punkt 2.2.3) behält sich das Hotel vor, die Höhe der Entschädigung konkret zu berechnen und dem Gast in Rechnung zu stellen. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, ist die Höhe der Entschädigung maximal mit der Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt, begrenzt.

  1. Die Regelungen gemäß Punkt 2.2.3 über die Entschädigung gilt entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).
  2. Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Hotel.

IX. Rücktritt des Hotels, vorzeitige Vertragsauflösung durch das Hotel

  1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Vertrag durch das Hotel aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung des Hotels aufgelöst werden.
  2. Das Hotel ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine gemäß Punkt III. 5. vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der gesetzten Frist geleistet wird.
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

3.1. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes, falscher Zahlungsmittel, gestohlener Zahlungsmittel, nicht bezahlte Anzahlungen oder des Zwecks, gebucht werden;

3.2. der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder im Hotel aufhältigen Dritten gegenüber den Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen Eigentum, körperliche Unversehrtheit oder Sittlichkeit schuldig macht,

3.3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies der Sphäre des Hotels zuzurechnen ist;

3.4. eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Punkt II. 3. vorliegt;

3.5. ein nicht rechtzeitiges Erscheinen gemäß Punkt VI. 5. vorliegt;

3.6. sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht, Zahlungen einstellt oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen und die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Hotels unerlässlich ist;

3.7. über das Vermögen des Gastes ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren oder ein außergerichtliches, der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet wurde und die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Hotels unerlässlich ist;

3.8. die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann das Hotel den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Gastes sowie sonstige Ersatzpflichten des Hotels sind ausgeschlossen.

  1. Das Hotel hat den Gast von der Ausübung seines Rücktrittsrechts sowie der Vertragsauflösung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. Darüber hinausgehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

X. Haftung des Gastes

Der Gast haftet dem Hotel gegenüber für jeden Schaden, den der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Zimmer oder Leistungen des Hotels in Anspruch nehmen, verursachen.

XI. Zurückbehaltungs- und gesetzliches Pfandrecht

Verweigert der Gast die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrecht steht dem Hotel weiters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner bzw. Gast gemacht wurden sowie für Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

 

XII. Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen

  1. Das Hotel haftet nach Maßgabe der §§ 970 ff ABGB für die vom Gast eingebrachten Sachen.
  2. Die Haftung des Hotels gemäß § 970 Abs. 1 ABGB ist auf den im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag beschränkt. Die Haftung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere ist auf einen Betrag von derzeit € 550,00 gem. § 970 a ABGB beschränkt. Jedenfalls aber ist die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
  3. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben.
  4. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das Hotel aus jeglicher Haftung befreit.
  5. Die Haftung des Hotels für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  6. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer ist über Punkt XI. 5. hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner bzw. Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  7. Eine Haftung des Hotels ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt.

XIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Ist der Vertragspartner Konsument, wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Haftung des Hotels und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Gastes bzw. Vertragspartners ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Soweit die Haftung des Hotels ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.
  2. Ist der Gast oder Vertragspartner Unternehmer, wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Haftung des Hotels und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Gastes bzw. Vertragspartners ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Gast oder Vertragspartner zu beweisen. Der Gast oder Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
  3. Ist der Gast oder Vertragspartner Unternehmer, wird die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) zulasten des Gastes oder Vertragspartners ausgeschlossen.
  4. Ist der Gast oder Vertragspartner Unternehmer, verfallen dessen Schadensersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Hotels.
  5. Ist der Gast oder Vertragspartner Unternehmer, so ist er nicht berechtigt, Zahlungen wegen gewährleistungsrechtlichen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  6. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von vorstehenden Haftungsregelungen ausdrücklich nicht erfasst.

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort und Leistungsort ist der Ort, an dem das Hotel gelegen ist.
  2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz der Hotelbetriebsgesellschaft, wobei das Hotel überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
  4. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
  5. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, haben, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
  6. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz nicht in einem in Punkt XIV. 4. oder 5. genannten Staat, oder nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der Hotelbetriebsgesellschaft vereinbart.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bei Verträgen mit Unternehmern tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.